Dürfen Mieter Flöhe haben? – Der OGH und die Tiere
Jüngst hatte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage der Haustierhaltung in Wohnungen auseinanderzusetzen: Darf der Vermieter dem Mieter per Mietvertragsformular generell die Haustierhaltung verbieten?
Nein, darf er nicht: Heißt das jetzt, dass jeder Mieter nach Belieben Schlangen und Krokodile in der Mietwohnung halten darf? Nun, an solche Geschöpfe hat man beim Höchstgericht nicht im entferntesten gedacht. Die Richter meinten, dass man wohl nicht ernstlich etwas gegen Hamster, Zierfische, Ziervögel und kleine Schildkröten haben könne – im Juristenjargon „in Behältnissen gehaltene wohnungsübliche Kleintiere“ genannt. Solche darf man dem Mieter nicht verbieten, weil sie völlig gefahrlos gehalten werden können. Offenbar gibt es wenigstens beim Obersten Gerichtshof keine einschlägigen Erfahrungen mit dem im ganzen Haus ertönenden Lärm von Wellensittichen in den frühen Morgenstunden. Oder mit zersprungenen Aquarien, die darunterliegende Wohnungen unter Wasser setzen. Und wenn schon – derlei Probleme sind juristisch auf dem Papier leicht lösbar. Die Belästigung in der Realität dauert leider länger als das Bearbeiten eines Aktes.
Nun sind die eingangs angesprochenen Flöhe zwar nicht groß; sie werden allerdings nicht in Behältnissen gehalten und wohnungsüblich sind sie zum Glück ebensowenig, wie es sich um Haustiere handelt. Andererseits bevölkern Flöhe mitunter unsere lieben vierbeinigen Wohnungsgenossen. Hunde und Katzen fallen wohl unter den Begriff der „anderen Tiere“, bei denen sich das Höchstgericht ein schützenswertes Interesse des Vermieters zumindest abstrakt vorstellen kann.
Von Fischen und Hunden
Kann man jetzt einfach sagen, dass der Vermieter dem Mieter Fische nie, Hunde aber immer verbieten darf? So einfach ist das nicht: In einem Mietvertragsformular darf man das nicht, egal ob der Mieter Konsument oder Unternehmer ist. Denn in Formularen darf ein Vertragspartner nicht gröblich benachteiligt werden. Wird das Verbot jedoch in einem speziellen Fall ausgehandelt und sachlich begründet schriftlich festgehalten, geht es. Vielleicht – sofern das Gericht der Begründung folgt.
Wie ist das aber bei Wohnungseigentum? In diesem Fall gilt die Hausordnung. Sie wird im Rahmen der ordentlichen Verwaltung von der Mehrheit der Wohnungseigentümer beschlossen und ist auch einzuhalten. Fühlt sich ein Wohnungseigentümer jedoch gröblich benachteiligt, kann er Bestimmungen der Hausordnung gerichtlich bekämpfen. Das Ergebnis wird ähnlich sein wie beim Mietvertrag.
Gibt es jetzt irgendeinen vernünftigen und praktisch gangbaren Weg? Ich empfehle meinen Klienten, sich zu überlegen, was ihnen auf Dauer wichtig ist. Wir wollen doch alle unsere Ruhe und unsere Sicherheit haben. Würde jedes Detail geregelt, hätten wir so viele Vorschriften, dass wir uns schon deshalb nicht daran halten könnten, weil wir sie uns nicht merkten. Sind Haustiere also wirklich wichtig, so sind sie auf ein Ausmaß zu beschränken, das die übrigen Hausbewohner nicht stört. So gesehen darf auch der Hamster nicht gehalten werden, wenn er in seinem Rad so lärmt, dass der Nachbar nicht mehr schlafen kann …
