Häufige Fragen aus dem Verwalteralltag

Bis wann erhalten Wohnungseigentümer die Betriebskostenabrechnung des Vorjahres?

Diese muss bis zum 30. Juni des Folgejahres zugestellt werden. Vielen Kunden ist es wichtig, die Abrechnung schon früher zu erhalten. Deshalb bemühen wir uns, schon im Frühjahr zu versenden.

Seit 2010 sind Hausverwalter übrigens verpflichtet, dem Schreiben auch eine Kopie des zugehörigen Bankauszugs per 31.12. beizulegen. So wird nachgewiesen, dass sich die in den Abrechnungen ausgewiesenen Beträge zum Stichtag tatsächlich auf dem Bankkonto befunden haben.

Was finde ich in der „Abrechnung der Rücklage“?

Die Abrechnung für die Eigentümergemeinschaft enthält sämtliche Aufwendungen, die der Instandhaltung der Liegenschaft dienen. Gedeckt werden sie mit den Einnahmen aus den monatlichen Akontierungen der Eigentümer. Die Höhe der Reparaturrücklage per 31.12. ist auf der letzten Seite der Abrechnung ersichtlich und wird in das Folgejahr übertragen.

Wieso finden sich auf der Abrechnung der Rücklage auch Über- und Minderzahlungen der Eigentümer?

Damit rasch ersichtlich ist, wenn ein Miteigentümer seine Zahlung nicht erfüllt hat. Denn es gilt das Prinzip der Solidarhaftung: Man sollte als Eigentümer daher wissen, ob auch die übrigen ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen. Zum Schutz der Miteigentümer gibt es die Möglichkeit, bei einem Zahlungsausfall binnen sechs Monaten ab Fälligkeit ein Vorzugspfandrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft im Grundbuch eintragen zu lassen. Damit wird deren Forderung als erste befriedigt – noch vor den Forderungen der Banken. Um diesen Anspruch nicht zu verlieren, ist eine recht-
zeitige Klagseinbringung durch die Hausverwaltung unumgänglich.